Die kurvigen Straßen inmitten des Waldes zeigen metaphorisch die Verwirrtheit vieler bei den Unterschieden der CSDDD und des deutschen Lieferkettengesetzes. Die linke Berghälfte ist zudem dunkel, die recht hell. Das symbolisiert die Unterschiede der zwei Gesetze. Dass die Straße unten vereint ist symbolisiert die Gemeinsamkeiten.
Welche Änderungen bringt die neue EU-Lieferkettenrichtlinie?

Vergleich zwischen der EU-Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung (CSDDD) und dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) 

In der heutigen globalisierten Welt stehen Unternehmen zunehmend unter Druck, ihre Lieferketten nachhaltiger und ethischer zu gestalten. Zwei bedeutende Regelwerke, die sich diesem Thema widmen, sind die EU-Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung (CSDDD) und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Mit der Annahme der CSDDD (Lieferkettenrichtlinie) im Mai muss das LkSG in den nächsten zwei Jahren überarbeitet werden. Dieser Blogartikel beleuchtet die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser beiden Gesetzgebungen mit Fokus auf die neue CSDDD und zeigt auf, wie Unternehmen von den jeweiligen Regelungen betroffen sind.

Überblick über die EU-Lieferkettenrichtlinie 

Die EU-Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD), auch EU-Lieferkettenrichtlinie genannt, zielt darauf ab Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, Menschenrechte und Umweltstandards in ihren globalen Lieferketten zu wahren. Sie ruft dazu auf, diese Herausforderungen als transnationale Themen wahrzunehmen und gemeinsam und koordiniert anzugehen. Unternehmen werden verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten mit dem Ziel zu erfüllen, potenzielle und tatsächliche Menschenrechts- oder Umweltrisiken zu vermeiden, zu minimieren oder deren Verletzung zu beenden. Dies umfasst sowohl eigene Tätigkeiten als auch die ihrer Tochterunternehmen und Geschäftsbeziehungen. 

Da es sich um eine Richtlinie und nicht um ein Gesetz handelt, müssen die Mitgliedsstaaten die Vorgaben innerhalb von zwei Jahren in ein nationales Gesetz umwandeln. Für die Unternehmen ist ein dreijähriger Phase-in-Einstieg vorgesehen: 

  • die größten Unternehmen (5000 Mitarbeitende, 1,5Mrd€ Umsatz) bis 2027,
  • Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und 900Mio€ Umsatz bis 2028,
  • Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 450Mio€ Umsatz bis 2029.

    Kernanforderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie 

    1. Integration der Sorgfaltspflicht: Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten in ihre internen Richtlinien und Risikomanagementsysteme integrieren. 
    2. Beteiligung der Arbeitnehmer: Die Sorgfaltspflichtpolitik soll in Absprache mit den Arbeitnehmern und ihren Vertretern entwickelt werden. 
    3. Bewertung und Priorisierung von Risiken: Unternehmen müssen Menschenrechts- und Umweltbeeinträchtigungen basierend auf deren Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit identifizieren​. 
    4. Berichterstattung und Kommunikation: Es besteht die Pflicht, jährlich über die durchgeführten Sorgfaltspflichtmaßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten​.

    Die gewonnenen Erkenntnisse werden als jährliche Erklärung auf der Website der Unternehmen bereitgestellt. Sofern die Unternehmen CSRD berichtspflichtig sind, wird der CSDDD Report Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ansonsten ist er separat anzugeben.

    Überblick über das Lieferkettengesetz

    Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet große Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten zu erfüllen. Das Gesetz galt im ersten Schritt für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, ab 2024 auch für solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. 

    Kernanforderungen des Lieferkettengesetzes 

      1. Risikomanagement: Unternehmen müssen ein effektives Risikomanagementsystem einführen, das die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards sicherstellt. 
      2. Risikoanalysen: Regelmäßige Risikoanalysen zur Identifikation und Bewertung von Risiken in den Lieferketten sind vorgeschrieben.
      3. Berichterstattung: Jährliche Berichte über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und die ergriffenen Maßnahmen sind erforderlich.

      Vergleich der beiden Gesetzgebungen 

      Gemeinsamkeiten

      Sowohl CSDDD als auch LkSG zielen darauf ab, die Verantwortung von Unternehmen für Menschenrechte und Umwelt in ihren globalen Lieferketten zu stärken. Außerdem fordern beide Regelwerke die Implementierung von Risikomanagementsystemen zur Identifikation und Bewältigung von Risiken. Die Notwendigkeit transparenter Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen und deren Auswirkungen wird ebenfalls in beiden Regelungen betont. 

      Unterschiede

      Drei Themen fallen auf, die im CSDDD enthalten sind, wohingegen das LkSG diese Bereiche nicht abdeckt: Stakeholder, Wiedergutmachung/zivilrechtliche Haftung und Klimaziele. Diese wollen wir daher näher beleuchten. 

      Konkret wird vorgegeben, die Stakeholder im gesamten Due Diligence Prozess einzubeziehen. Das beinhaltet die unternehmenseigenen Aktivitäten, die Aktivitäten der Tochtergesellschaften und die Aktivitäten der Geschäftspartner in der Aktivitäten-Kette („Chain of Activities“). Im Rahmen von Stakeholdergesprächen sollen Unternehmen mit ihren Mitarbeitenden, den Mitarbeitenden ihrer Tochtergesellschaften, Gewerkschaften, Verbrauchern und anderen betroffenen Gruppen effektive und kontinuierliche Konsultationen auf geeigneter Ebene durchführen. Dieser Prozess umfasst die Informationssammlung, die Entwicklung von Präventions- und Korrekturmaßnahmen, Entscheidungen über Geschäftsbeziehungen und die Schadensbehebung. Hier sehen wir die Parallelen zu anderen europäischen Gesetzen z.B. zur CSRD, die ebenfalls auf Stakeholdergespräche setzt. 

      Der zweite große Unterschied bezieht sich auf den Umgang mit Verstößen und dem Ausgleich der dadurch entstandenen Schäden. In Fällen, in denen Unternehmen durch ihre Tätigkeiten einen verschlechternden Effekt auf Personen, Gruppen oder die Umwelt haben, wird in der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) eine Wiedergutmachung gefordert. Diese soll eine Situation herstellen, in der sich die Betroffenen befunden hätten, wäre die schädliche Wirkung des Unternehmens nicht eingetreten. Zugleich ist in der CSDDD auch die zivilrechtliche Haftung aufgenommen worden. Opfer und Betroffene können Unternehmen verklagen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig Risiken nicht verhindert oder minimiert bzw. Verletzungen nicht beendet oder verringert haben und dies zu Schaden geführt hat 

      Die dritte Neuerung durch die CSDDD besteht im Erarbeiten und Umsetzen eines Klimatransitionsplans durch Unternehmen. Dieser Plan soll sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C gemäß dem Pariser Abkommen und dem Ziel der Klimaneutralität kompatibel sind. Der Plan sollte beinhalten: 

      • zeitgebundene Ziele bis 2030 und in 5 Jahresstufen bis 2050, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und, soweit möglich, absolute Emissionsreduktionsziele für Treibhausgase umfassen, 
      • Dekarbonisierungsmaßnahmen,  
      • wesentliche Aktionen zur Erreichung der Ziele,
      • Investitionen, Aufsicht und Governance des Plans. 

        Der Fortschritt wird von Aufsichtsbehörden überwacht. Unternehmen, die bereits nach der CSRD über ihre Klimatransitionspläne berichten, müssen keinen neuen Plan erstellen, aber ihre Pläne jährlich aktualisieren.

        Tabelle Lieferkettenrichtlinie vs. Lieferkettengesetz

        Abb. 1: Tabelle zum Vergleich der CSDDD mit dem LkSG in mehreren inhaltlichen Themenpunkten

        Zusammenfassung und Ausblick

          Die Einführung und Umsetzung der CSDDD und des LkSG markieren bedeutende Schritte hin zu einer verantwortungsvolleren und nachhaltigeren Unternehmensführung. Während beide Gesetzgebungen ähnliche Ziele verfolgen, unterscheiden sie sich in ihrer Reichweite und den spezifischen Anforderungen. Unternehmen sollten sich eingehend mit beiden Regelwerken auseinandersetzen, um sicherzustellen, dass sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und gleichzeitig einen positiven Beitrag zur globalen Nachhaltigkeit leisten. 

          Die Umsetzung dieser Sorgfaltspflichten erfordert eine strategische Anpassung der Unternehmensprozesse, eine enge Zusammenarbeit mit den Stakeholdern und eine kontinuierliche Überwachung und Verbesserung der Maßnahmen. Nur so können Unternehmen den wachsenden Erwartungen von Gesetzgebern, Kunden und der Gesellschaft gerecht werden und gleichzeitig langfristig erfolgreich bleiben. 

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          Profilbild Sylvia Albrecht

          Sylvia Albrecht ist Senior Consultant und Team Lead Supply Chain.

          Mit 20 Jahren Erfahrung im Einkauf und in der Einkaufsberatung liegt ihr Fokus auf nachhaltiger Beschaffung und dem Lieferkettengesetz (LkSG, CSDDD). Durch ihre langjährige Arbeit im und mit dem Einkauf kennt sie die Prozesse eines nachhaltigen Lieferantenmanagements und weiß welchen Wertbeitrag der Einkauf zu einer nachhaltigen Unternehmensausrichtung leisten kann.

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