Wiese_CSRD-CSDDD-EU-Taxonomie Updates
Die „Big 3“ – CSRD, CSDDD und EU‑Taxonomie – was sich gerade verschiebt und was bleibt

Update aus Brüssel

Auf EU‑Ebene werden derzeit drei zentrale Bausteine der Nachhaltigkeitsregulierung nachjustiert:
die CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung), die CSDDD (Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette) und die EU‑Taxonomie (Green Finance).

Ziel der Politik: Entlastung, vor allem für den Mittelstand, ohne die strategische Richtung des Green Deal aufzugeben. Für Unternehmen heißt das: Zeitpläne, Schwellenwerte und Detailanforderungen verschieben sich.

Gleichzeitig bleibt eines unverändert:
Banken, Investoren und große Kund:innen brauchen belastbare ESG‑Daten – entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Im Fokus dieses BLOGs:

Was bedeutet das für Wave‑2‑Unternehmen (alle jene, die ursprünglich ab 2025 berichten hätten sollen – Einstieg aktuell ab GJ 2027) – und wie unterscheiden sich die Optionen je nach Unternehmensgröße?

 

1. CSRD – verschoben, vereinfacht, aber nicht abgeschafft

Mit der Stop‑the‑Clock‑Richtlinie wurden die Einstiegszeitpunkte für die verpflichtende Berichterstattung  verschoben:

  • Wave 1 (bisherige NFRD‑PIEs): erste CSRD‑Berichte über GJ 2024
  • Wave 2 (übrige große Unternehmen, sofern künftig im CSRD‑Scope): erste Berichte über GJ 2027

Quick‑Fix für ESRS: Erleichterungen beim Einstieg

Am 10.11.2025 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 („Quick Fix“) im EU‑Amtsblatt veröffentlicht und ist am 13.11.2025 (3. Tag nach Veröffentlichung) in Kraft getreten. Sie gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, und bringt gezielte Erleichterungen/Übergangsvorschriften für Unternehmen der ersten Welle (Bericht über GJ 2024):

  • Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen dürfen bis GJ 2027 und zunächst qualitativ bleiben.
  • Biodiversität (ESRS E4) und die soziale Wertschöpfungskette (ESRS S2–S4) können über mehrere Jahre stufenweise aufgebaut werden.

Omnibus‑Paket: Fokussierung statt Rücknahme

Das Omnibus‑Paket („Entbürokratisierungs‑Richtlinie“) soll die CSRD weiter fokussieren:

  • Am 9.12.2025 haben Rat und Parlament im Trilog eine vorläufige Einigung zur „Omnibus I“-Richtlinie erzielt. Danach soll die CSRD künftig nur noch für EU‑Unternehmen gelten, die im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte und einen Nettojahresumsatz von über 450 Mio. € haben; für Nicht‑EU‑Unternehmen liegt der Schwellenwert bei über 450 Mio. € Umsatz in der EU. Börsennotierte KMU sollen aus dem Anwendungsbereich herausfallen; kleinere Unternehmen (unter 1.000 Beschäftigte) werden zudem vor übermäßigen Informationsanforderungen in der Wertschöpfungskette geschützt („Value‑Chain Cap“/Right‑to‑Refuse).
  • Auch die Prüfungspflichten werden konkretisiert: Die Frist für EU‑weit harmonisierte Limited‑Assurance‑Standards soll auf den 1.07.2027 verschoben werden; zugleich soll die Option gestrichen werden, später EU‑Standards für Reasonable Assurance einzuführen – faktisch bleibt es damit dauerhaft bei Limited Assurance. Zusätzlich sollen digitale Hilfen (Portal mit Templates/Guidance) die Anwendung erleichtern.
  • Parallel dazu hat EFRAG am 3.12.2025 der EU‑Kommission seine Technical Advice zu vereinfachten ESRS übermittelt (u. a. Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 %) und die Entwürfe am 4.12.2025 vorgestellt (inkl. Start des ESRS Knowledge Hub).

VSME‑Standard

Für nicht kapitalmarktorientierte KMU („VSME“) hat die Kommission im Juli 2025 einen freiwilligen Berichtsstandard empfohlen. Er soll KMU ermöglichen, Banken und Großkunden strukturierte ESG‑Informationen zu liefern, ohne die volle CSRD‑Komplexität erfüllen zu müssen. Dieser Standard gewinnt auch Bedeutung für alle Unternehmen unter der Grenze der Berichtspflicht.

2. CSDDD – Lieferkettensorgfalt mit hohen Schwellen

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) regelt die menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette.

Mit Stop‑the‑Clock wurde

  • die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten zunächst auf 26.07.2027 verschoben; im Rahmen der Omnibus‑I‑Einigung vom 9.12.2025 soll sie um ein weiteres Jahr auf 26.07.2028 verlängert werden,
  • der vollständige Start der Pflichten für die meisten Unternehmen wird auf 26.07.2029 verschoben.

Erste Pflichten greifen – wenn Omnibus I formell angenommen wird – nur noch für sehr große Unternehmen (> 5.000 Beschäftigte und > 1,5 Mrd. € Nettojahresumsatz; inkl. entsprechender Nicht‑EU‑Schwelle). Zudem sollen Klimatransitionspläne als eigenständige Pflicht entfallen und Sanktionen gedeckelt werden (u. a. max. 3 % des weltweiten Netto‑Umsatzes).

Für die meisten Terra‑Kund:innen bedeutet das: keine direkte CSDDD‑Pflicht, aber mittelbare Betroffenheit als Lieferant:in großer Konzerne über vertragliche Klauseln, Risikoanalysen und Beschwerdemechanismen.

3. EU‑Taxonomie – vereinfachte, aber zentrale Green‑Finance‑Logik

Die EU‑Taxonomie bleibt der Referenzrahmen für „grüne“ Aktivitäten – insbesondere für Banken, Investoren und Förderstellen.

  • Ein Delegierter Rechtsakt vom 4.7.2025 hat das Reporting vereinfacht, u. a. durch:
    • eine De‑minimis‑Schwelle (rund 10 %), unterhalb derer Aktivitäten nicht im Detail taxonomiebewertet werden müssen,
    • überarbeitete Templates und präzisere DNSH (Do no signifikant harm) ‑Anforderungen.
  • Im Omnibus‑Rahmen soll die Taxonomie‑Pflicht künftig eng an den verkleinerten CSRD‑Kreis gekoppelt werden – wer CSRD‑pflichtig bleibt, berichtet in der Regel auch Taxonomie‑Kennzahlen.

Für „grüne Investitionen“ bleibt die Taxonomie damit klar relevant, auch wenn der Umfang der Berichtspflichten sinkt.

4. Banken: ESG bleibt kreditrelevant – unabhängig von der CSRD

Die EBA‑Leitlinien zum Management von ESG‑Risiken verpflichten Banken, ab 11.1.2026 (kleine/nicht‑komplexe Institute ab 2027) ESG‑Risiken in Strategie, Kreditvergabe, Pricing und Sicherheitenbewertung zu integrieren.

Das bedeutet:

  • Banken müssen ihre Portfolios nach Klima‑, Übergangs‑ und anderen ESG‑Risiken durchleuchten – besonders bei Kunden mit > 50 Mio Umsatz.
  • Dafür brauchen sie strukturierte ESG‑Daten ihrer Kund:innen – auch von Unternehmen, die nicht (mehr) CSRD‑pflichtig sind.

ESG‑Datenanforderungen werden damit über Kreditprozesse und Finanzierungen zum Standard, unabhängig vom formalen CSRD‑Scope.

5. Was ist wann zu erwarten?

Bis Ende 2025 (EU‑Ebene)

  • Die „Stop‑the‑clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 ist bereits verabschiedet – das ist der „Zeitteil“ von Omnibus I – muss bis Ende des Jahres in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Omnibus I (Content Directive):
    • Vorläufige Trilog‑Einigung am 9.12.2025 (JURI/Rat).
    • COREPER‑Bestätigung und Letter‑of‑Intent Richtung EP‑JURI am 10.12.2025.
    • JURI‑Abstimmung im EP am 11.12.2025; Plenarabstimmung und finale Rat‑Zustimmung sind (Stand Mitte Dez.) vorgesehen.
      Inhaltlich: CSRD‑Scope > 1.000 Beschäftigte UND > 450 Mio. € Umsatz; CSDDD‑Scope > 5.000 Beschäftigte UND > 1,5 Mrd. € Umsatz; u. a. Value‑Chain Cap/Right‑to‑Refuse, Streichung Reasonable‑Assurance‑Perspektive, Verschiebung der Limited‑Assurance‑Standards auf 1.07.2027.
  • EFRAG / ESRS‑Vereinfachung:
    • EFRAG hat am 3.12.2025 seine Entwürfe/Technical Advice zu vereinfachten ESRS an die EU‑Kommission übergeben.
    • Am 4.12.2025 hat EFRAG die Entwürfe in einer Konferenz vorgestellt und den ESRS Knowledge Hub gestartet.

 

Im Jahr 2026

  • Formale Verabschiedung Omnibus I (Content Directive):
    Nach Zustimmung von EP‑Plenum und Rat folgt die Veröffentlichung im EU‑Amtsblatt; anschließend Umsetzung in nationales Recht. Zeitlich wird (Stand Mitte Dez. 2025) eine Finalisierung Ende 2025 bzw. Anfang 2026 erwartet.
  • Neuer ESRS‑Delegierter Rechtsakt (vereinfachte ESRS):
    Auf Basis der EFRAG‑Technical‑Advice vom 3.12.2025 wird die EU‑Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ersten ESRS‑Sets vorbereiten. Ziel: deutlich weniger verpflichtende Datenpunkte (EFRAG: −61 %) bei unverändertem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit sowie mehr Übergangs-/Erleichterungsregelungen.

 

Ab 2027/2028

  • CSRD‑Wave‑2‑Start:
    Erste Berichte für GJ 2027 (Veröffentlichung 2028) – für große Unternehmen, die nach dem neuen CSRD‑Scope (Omnibus I) im Anwendungsbereich bleiben.
  • CSDDD
    Nationale Umsetzung in allen Mitgliedstaaten bis 26.07.2028; Anwendung grundsätzlich ab 26.07.2029 (mit Ausnahmen, z. B. für Art. 16 ab GJ ab 1.1.2030), sofern Omnibus I wie vereinbart verabschiedet wird.

6. Deutschland, Österreich, Italien – nationale Umsetzung im Überblick

Deutschland

CSRD‑Umsetzungsgesetz (CSRD‑UmsG):

  • Regierungsentwurf vom 3.09.2025 (Umsetzung der CSRD inkl. Stop‑the‑Clock).
  • das parlamentarische Verfahren läuft.

Erwartung:

  • Beschluss spätestens 2026, mit
  • CSRD‑Pflicht für Wave‑1‑Unternehmen gemäß EU‑Zeitplan,
    • nationalen Entlastungen für bestimmte große Unternehmen (z. B. 500–1.000 MA) in den Jahren 2025/26,
    • Wave‑2‑Start für GJ 2027 in Einklang mit Stop‑the‑Clock.

Österreich

NaBeG – Nachhaltigkeitsberichtsgesetz:

  • Begutachtungsentwurf am 13.01.2025, Ende der Begutachtung am 10.02.2025.
  • Am 18.11.2025 vom Ministerrat beschlossen und als Regierungsvorlage im Nationalrat eingebracht; Zuweisung an den Justizausschuss mit Ausschussbegutachtung.

Erwartung:

  • Beschluss im Laufe 2026, Inkrafttreten kurz danach,
  • gestaffelte Anwendung parallel zu den EU‑Fristen (Wave‑2‑Pflichten ab GJ 2027).

Italien

CSRD‑Umsetzung in nationales Recht bereits erfolgt

Stop‑the‑Clock‑Umsetzung:

  • verschiebt die nationalen CSRD‑Anwendungsfristen entsprechend (u. a. zwei Jahre Aufschub für viele große Unternehmen und gelistete KMU).

7. Drei strategische Wege – je nach Unternehmensgröße

Auch wenn ein großer Teil der Unternehmen – vom gehobenen Mittelstand bis hin zu großen Konzernen – künftig nicht (mehr) unter die verpflichtende CSRD-Berichtspflicht fällt, bleibt Nachhaltigkeit ein geschäftskritischer Erfolgs- und Risikofaktor.
Denn Nachhaltigkeitsthemen sind und bleiben wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens – ganz unabhängig davon, ob eine formale Berichtspflicht besteht oder nicht.

Damit wird klar: Nachhaltigkeit ist längst nicht mehr nur Regulierung, sondern harte Geschäftsrealität.

„Compliance light“ – Minimalanforderungen erfüllen

(für typische KMU)

Für diese Midcaps ist am ehesten zu erwarten, dass sie im Zuge der Omnibus‑Reform dauerhaft außerhalb der CSRD‑Pflicht liegen.

Empfehlung:

  • Aufbau einer schlanken, freiwilligen Berichterstattung nach dem künftigen VSME‑Standard,
  • je nach Finanzierungs‑ und Stakeholderdruck mit oder ohne freiwillige Limited‑Assurance‑Prüfung (z. B. Klima‑ und Energie‑KPIs).

So entsteht ein kompakter ESG‑Standard, der Banken, Förderstellen und Großkunden genügt – ohne volle CSRD‑Komplexität.

 

Strategische Nachhaltigkeit“ – Nachhaltigkeit als Business Enabler

Unternehmen mit >50 Mio Umsatz  sind “groß” und im Fokus von Banken, könnten aber formal aus der CSRD fallen.

Empfehlung:

  • Inhaltliche Ausrichtung am (vereinfachten) ESRS‑Set,
  • freiwillige Anwendung der ESRS ohne gesetzliche Prüfungspflicht,
  • gezielte freiwillige Limited‑Assurance‑Prüfungen für zentrale Themen (z. B. Klima, Energie, Personal, ggf. Taxonomie‑relevante Aktivitäten), wo Banken, Investoren oder Eigentümer:innen das erwarten.

Damit erreichen diese Unternehmen ein Großkonzern‑ESG‑Niveau, bleiben aber flexibel in Intensität und Prüfumfang.

 

Transformationspfad“ – Nachhaltigkeit als Kern der Zukunftsfähigkeit

(klar im CSRD‑Scope)

Für diese Unternehmen bleibt die verbindliche CSRD‑/ESRS‑Berichtspflicht mit Limited Assurance bestehen – inklusive Taxonomie‑Reporting.

Empfehlung:

  • Vollständige ESRS‑Readiness: doppelte Wesentlichkeit, Governance, Datenhaushalt, Reportingprozesse,
  • konsequente Nutzung der Quick‑Fix‑Erleichterungen (gestufter Einstieg bei Biodiversität, Wertschöpfungskette, „anticipated financial effects“),
  • frühzeitige Umstellung auf die vereinfachten ESRS, sobald der neue Delegierte Rechtsakt gilt.

 

Fazit

Kurz gesagt: Die „Big 3“ – CSRD, CSDDD und Taxonomie – werden verschlankt, aber nicht abgeschafft. Große Unternehmen bleiben klar in der Pflicht, der Mittelstand rutscht in eine Welt freiwilliger, aber bank‑ und kundenrelevanter Standards (VSME, vereinfachte ESRS).

Unser Angebot:

  • Wir klären mit Ihnen in einem kompakten Scope‑ & Banken‑Check,
    • ob Ihr Unternehmen eher im künftigen CSRD‑Scope bleibt oder in die VSME‑Welt gehört,
    • welche ESG‑Daten Banken ab 2026/27 sicher von Ihnen verlangen werden.
  • Auf dieser Basis entwickeln wir mit Ihnen entweder eine VSME‑Roadmap (mit oder ohne Prüfung) oder eine ESRS‑Readiness‑Roadmap – passend zu Ihrer Größe, Branche und Finanzierungsstrategie.

So nutzen Sie die Entlastungen der EU‑Reformen, ohne bei Transparenz und Finanzierung an Schlagkraft zu verlieren.

Autorin

Portrait Margit Holzhammer

Margit Holzhammer

Country Managerin Austria West, Prokuristin

Juristin, langjährige Direktorin eines Krankenhauses, CSR-Dozentin an verschiedenen Hochschulen und CSR- und Nachhaltigkeitsberaterin im Terra Institute. Fokusbranchen sind Gesundheitsbetriebe, Banken und Tourismus. Margit leitet das Terra Büro in Innsbruck.

Fragen? Gerne per E-Mail (m.holzhammer@terra-institute.eu) oder kostenloses Erstgespräch reservieren 

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